AGBs  Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sektion Detektei


§ 1  GELTUNGSBEREICH
Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Firma CONTECTA Observations- und Ermittlungsdienst e.K. (nachstehend CONTECTA genannt) und ihren Auftraggebern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 2  AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrags bestimmt allein die Firma CONTECTA nach pflichtgemäßem Ermessen, mit einem oder mehreren Sachbearbeitern.

Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und CONTECTA ist - soweit ein bestellter Erfolg herbeigeführt werden soll Werksvertrag, sonst hinsichtlich der Leistung der Detektei Dienstvertrag.

Die Erledigung des Auftrags kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann CONTECTA die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen.

CONTECTA ist nicht verpflichtet die billigste, sondern vielmehr die erfolgversprechendste Möglichkeit zur Durchführung des Auftrags zu nutzen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Tätigkeit von CONTECTA in der gleichen Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.

Im Rahmen des erteilten Auftrags darf CONTECTA niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Auftragsdurchführung eine Interessenkollision, so darf CONTECTA unter Hinweis darauf den Auftrag zurückgeben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich sofort und unaufgefordert jede Änderung des Sachverhaltes mitzuteilen, welcher der Beauftragung der Detektei zugrunde liegt.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der CONTECTA.

Recherchenergebnisse beziehen sich auf Aussagen von Personen, wobei CONTECTA den Wahrheitsinhalt nicht garantieren kann.

§ 3  HAFTUNG DER DETEKTEI
CONTECTA ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen.

Für jegliche Entschließung, die der Auftraggeber auf einen erteilten Bericht hin oder auf mündliche Rücksprache mit CONTECTA oder deren Mitarbeiter trifft, sowie für jeden sonstigen aus der Auftragsdurchführung entstehenden Schaden, ist jede Haftung der CONTECTA von vornherein ausgeschlossen; ebenso die Haftung von Vertrauensleuten, Angestellten oder Hilfspersonen der CONTECTA.

Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzeswidrigen Ziele mit der Erteilung dieses Auftrags verfolgt.

§ 4  BERICHTERSTATTUNG / AUSHÄNDIGUNG DES BERICHTES
Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, verpflichtet sich CONTECTA, mindestens einen Bericht in schriftlicher Form zu erstellen. Dieser Bericht wird in gerichtsverwertbarer Form erstellt. Die Aushändigung des Berichtes erfolgt schnellstmöglich nach Auftragsbeendigung. Zwischenberichte können täglich in fernmündlicher Form angefordert werden. Fernmündliche Auskünfte sind jedoch ohne jede Gewähr und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

CONTECTA behält sich jederzeit das Recht vor - bei bekannt werden von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers - den schriftlichen Bericht erst nach vollständigem Rechnungsausgleich an den Auftraggeber auszuhändigen. Dies gilt auch bei Scheck-Retouren, welche für die Auftragsanzahlung angenommen wurden.

Wird CONTECTA infolge Ausführung des Auftrags in Prozessen oder sonstige Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der CONTECTA zu vergüten. Vom Gericht für die Inanspruchnahme gezahlte Entschädigungen sind auf die Vergütung der CONTECTA anzurechnen.

Alle erteilten Berichte bleiben das unveräußerliche Eigentum der CONTECTA.

§ 5  REKLAMATION
Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen CONTECTA vorliegen.

Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und sind unwirksam.

Reklamationen befreien nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

§ 6  SCHWEIGEPFLICHT / QUELLENSCHUTZ
Alle mündlichen und schriftlichen Berichte der CONTECTA sind nur für den Auftraggeber bestimmt, zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt und streng vertraulich zu behandeln.

Eine Weitergabe der Berichte an Dritte im Original oder in Form von Kopien unter Quellenangabe sowie auf mündlichem Wege ist strengstens untersagt - ausgenommen ist der jeweils eigene Rechtsanwalt / Rechtsbeistand beider Vertragsparteien.

Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an Dritte. Gegen Zuwiderhandelnde, auch ohne ihr Verschulden, hat CONTECTA das Regressrecht für alle ihr entstehenden Schäden - gleich welcher Art. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.

Die Firma CONTECTA unterliegt der Schweigepflicht.

§ 7  AUFTRAGSDAUER / AUFTRAGSKÜNDIGUNG
Die Mindesteinsatzdauer beträgt je Einsatzzeitraum, i. d. R. täglich, mindestens drei Stunden pro eingesetzten Sachbearbeiter / Detektiv. Angebrochene Stunden werden auf jeweils volle Viertelstunden aufgerundet.

Der Auftraggeber kann jederzeit, CONTECTA nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

Der Auftrag endet mit seiner Zweckerfüllung oder mit der im Vertrag zeitlich festgelegten Befristung.

Unwahre Angaben des Auftraggebers, Aufträge die eine strafbare Handlung beinhalten oder zu einer solchen führen, berechtigen CONTECTA zur Kündigung wenn eine solche erkennbar wird. Bereits gezahlte Honorargebühren werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses, hat CONTECTA Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung angelaufene Honorar und Erstattung der bis dahin entstandener Auslagen.

Bei Einsatzstornierungen seitens des Auftraggebers von unter 12 Stunden vor Auftragsbeginn, ist CONTECTA berechtigt, für Personaldisposition zu genannten Mindesteinsatzstunden abzurechnen.

CONTECTA bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 8  AUFTRAGSBEZOGENE NEBENKOSTEN / BARAUSLAGEN
Entsteht der CONTECTA bei der Ausführung des Auftrags auftragsbezogene Nebenkosten (z.B. Erstellung von Gutachten, Bestellung von Sachverständigen, Gebühren bei Ämtern, Behörden, Telefon, Portoauslagen, Kosten für Besuche von Kinovorstellungen, Restaurants, ortsübliche Trinkgelder, Taxi-, Bus- und Bahnfahrten o.ä.), so gelten diese bis zu einer Höhe von 80,00 Euro durch den Auftraggeber vorbehaltlos akzeptiert; auch ohne detaillierten Kostennachweis. Überschreiten die Nebenkosten diesen Betrag, so ist ein detaillierter Kostennachweis durch CONTECTA erforderlich.

Ausgenommen von der Nachweisregelung sind Geldleistungen für Informanten sowie Vertrauensspesen.

Hotelübernachtungen werden nach tatsächlichen Kosten und gegen Vorlage der Originalrechnung abgerechnet.

§ 9  ARBEITSBEGINN / ARBEITSENDE
Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter beginnen jeweils am Ort der Firma CONTECTA, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich im Vertrag vereinbart.

Bei Aufträgen mit auswärtiger Übernachtung beginnt- und endet die Arbeitszeit der eingesetzten Mitarbeiter jeweils im Hotel / der Unterkunft; außer am Tag der Anreise und am Tag der Abreise.

CONTECTA ist berechtigt, für die Übernachtung der Mitarbeiter ein Hotel / eine Unterkunft der jeweils vor Ort verfügbaren mittleren Preiskategorie zu wählen.

Der Umstand, dass für die Auftragsbearbeitung eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist, liegt im Ermessen der Detektei, wenn sich eine Übernachtung kostengünstiger als eine Heimfahrt erweist oder diese zeitlich unzumutbar ist.

§ 10  ZAHLUNG DES HONORARS
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von längstens zehn Tagen vollständig - rein netto - zur Zahlung fällig. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der buchungstechnische Eintrag auf dem Konto CONTECTA.

Bei länger andauernden Aufträgen ist CONTECTA berechtigt, jederzeit eine angemessene Abschlagszahlung für die bisher geleistete Arbeit zu verlangen und ihre weitere Tätigkeit von dem Eingang dieser Zahlung abhängig zu machen.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, schuldet er CONTECTA für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe v. 13 Prozent jährlich.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine pauschale Gebühr von 5,00 Euro erhoben.

Wird bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Auftraggeber die aus der Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.

§ 11  TECHNISCHES EQUIPMENT
Der Einsatz technischen Equipments wird nach Rücksprache mit dem Auftraggeber gesondert berechnet.

Der Auftraggeber haftet gegenüber der Firma CONTECTA für sämtliche, der durch die Bereitstellung des technischen Equipments entstehenden Schäden - gleich welcher Art - (z.B.: Abhandenkommen, Beschädigungen, strafrechtliche Verfolgung).

Weiterhin haftet der Auftraggeber für Schäden durch eigenmächtige unsachgemäße Bedienung sowie eigenmächtigen An- und Abbau der Geräte.

Ausgenommen sind Schäden, welche durch die natürliche Abnutzung der Geräte entstehen (Verschleiß) sowie durch Eigenverschulden der CONTECTA.

§ 12  SALVATORESCHE KLAUSEL
Sollten einige Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Regelung - oder zur Ausfüllung der Lücke - soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

§ 13  SONSTIGES
Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Vertrages und der AGBs.

Verzichtet der Auftraggeber auf die Aushändigung, hat er trotzdem keinen Anspruch auf Einrede der Unkenntnis.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages benötigen der schriftlichen Form. Das gleiche gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel.

Der Auftraggeber bestätigt mit der Vertragsunterzeichnung gleichzeitig, im Namen des Auftraggebers unterschriftsberechtigt bzw. unterschriftsbevollmächtigt zu sein.

Bei mehreren Auftraggebern haftet jeder Einzelne gesamtschuldnerisch für die Forderung der Firma CONTECTA.

Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz der Fa. CONTECTA.

Stand: 26. September 2007

Als PDF downloaden


TOP


Werktags von 09:00 - 20:00 Uhr!

freecall* 0800 - 266  83  282
vanity* 0800 - CONTECTA
*aus dt. Festnetz