Kostenerstattung - Privatbereich

Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten:

Kostenerstattung Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, dass die Kosten für die Beauftragung einer Detektei unter bestimmten Voraussetzungen im Privatpersonen absetzbar bzw. erstattungsfähig sind.

Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Privat absetzbar
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)

Unterhaltsermittlung - Arbeitseinkommen
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeits-einkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflicht-igen vorteilhaft verändern kann.
(OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91)

Nachweis von Fehlverhalten erstattungsfähig
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegen-den Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungs-fähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88)

Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Das OLG.- Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältnisse zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnismäßig waren.
(OLG Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)

Versteckte Kinder
Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann ver-steckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muss der schuldige Vatertragen, jedoch nicht in voller Höhe.
(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)

Unterhaltsanspruch trotz Fehlverhalten
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehl-verhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.
(OLG Frankfurt / M., Az.: 1 UF 181/00)

Zeugenermittlung
Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zuge-zogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsver-folgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der verklagten zu tragen.
(OLG Koblenz, Az.: 14 W 391/98)

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindes anzeigepflichtig
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selb-ständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsan-spruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.
(AG Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)

Eheähnliche Partnerschaft durch Zusammenzug
Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur An-nahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.
(OLG Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)

Falscher Eigenbedarf
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbe-darfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96)

Nachbarschaftsstreitigkeiten erstattungsfähig
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
(LG Köln, Az.: 13 T 97/99)

Notwendig: schriftliche Ermittlungsberichte
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch die Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

Sittenwidriger Observierungsvertrag
Das Amtsgericht Siegburg hat einen Vertrag als sittenwidrig angesehen, wonach ein Privatdetektiv die Lebensgefährtin seines Auftraggebers "rund um die Uhr" überwachen sollte, um der Frau ein Verhältnis mit einem anderen Mann nachzuweisen. Eine derart intensive Observierung greift so massiv in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, dass ein dem zugrunde liegender Vertrag gesetzeswidrig und damit nichtig ist. Ein Rechtfertigungsgrund für die Observation war für das Gericht schon deshalb nicht gegeben, weil sich Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft keine Treue "schulden". Der Detektiv konnte daher das vereinbarte Honorar nicht einfordern.
 
Hinweis: Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Detektiv die Vergütung bereits ganz oder teilweise gezahlt, wird ein Rückzahlungsanspruch jedoch daran scheitern, dass er die Sittenwidrigkeit des Vertrages gekannt hat oder zumindest kennen musste (§ 817 BGB).
(AG Siegburg vom 29.09.2004, 4 C 805/03; NJW Heft 49/2004, Seite XII)

Unterhaltsprozess: Erstattung von Detektivkosten
Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen getrennt lebenden Eheleuten wandte sich der beklagte Ehemann gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine Ehefrau lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Anspruch sei daher verwirkt. Nachdem die vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung kein eindeutiges Ergebnis erbrachte, schaltete der Mann einen Privatdetektiv ein, dessen Ermittlungsergebnis den Verdacht bestätigte. Der Ehemann verlangte daher die angefallenen Detektivkosten von seiner Ehefrau ersetzt.
 
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Kosten für einen Detektiv können dann vom unterliegenden Prozessgegner erstattet verlangt werden, wenn sie notwendig waren. Eine Detektivbeauftragung verursacht notwendige Kosten, wenn - wie hier - die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts in einem Unterhaltsprozess erforderlich waren und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind (hier ca. 6.500 EUR).
(OLG Koblenz vom 09.04.2002, 11 WF 70/02; MDR Heft 12/2002, Seite R 9)

Erstattung von Detektivkosten im Unterhaltsprozess
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen eines intimen Verhältnisses eines Ehegatten zu einem anderen Partner kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig sein. Wird im Unterhaltsprozess der entsprechende Nachweis erbracht, hat der vergeblich auf Unterhalt klagende und des Ehebruchs überführte Ehegatte dem anderen die angefallenen Detektivkosten zu erstatten. Das Oberlandesgericht Schleswig hält auch bei "normalen" finanziellen Verhältnissen Observationskosten in Höhe von über 60.000 Euro für erstattungsfähig, wenn diese zu den ansonsten vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhaltsbeträgen nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
(OLG Schleswig vom 26.05.2005, 15 WF 363/04)


KEINE RECHTSBERATUNG!

Diese Rubrik dient lediglich der Information!

Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen!

Als PDF downloaden


Werktags von 09:00 - 19:00 Uhr!

freecall 0800 - 266  83  282
vanity 0800 - CONTECTA