Kostenerstattung - Wirtschaftsbereich
Juristische Quellen zur Erstattung von Detektivkosten:Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte aufgeführt, welchen
Sie entnehmen können, dass die Kosten für die Beauftragung einer Detektei unter bestimmten Voraussetzungen im Wirtschaftsbereich absetzbar bzw. erstattungsfähig sind.Grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte. In jedem Falle empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Voraussetzung: Konkreter Verdacht
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht aus-spähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen.
(Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97)
Schadensersatz BAG
Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
(Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen)
(Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
(Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
Rechtsstreit
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechts-streit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweck-entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90)
Blaumacher
Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein "begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraft-fahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war.
(Auszug aus der "TAZ" 18.9.98 S. 4 und "Berliner Zeitung" 18.9.98 S. 29) (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
Krankgemeldete Arbeitnehmer
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krank-heit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, Az. 8 AZR 5/97)
Unrichtige Reisekostenabrechnung
Türkt ein Arbeitnehmer die Reisekostenabrechnung, kann ihm selbst dann, wenn dem Arbeitgeber nur ein geringer Schaden entsteht, fristlos gekündigt werden.
(Urteil des ArbG Frankfurt/Main 5 Ca 8350/99.)
Ermittlungsbericht
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch die Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
Schuldnerermittlung
Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
Vollstreckung
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)
Falscher Eigenbedarf
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbe-darfsgründe des Vermieters als unrichtig ertlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung nicht allein deshalb, weil die von dem Privatdetektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinaus gegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
(LAG Köln vom 10.10.2001, Az. 7 Sa 932/00; Der Betrieb 2002, 592)
Erstattung von Detektivkosten
Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Einschaltung eines Privatdetektivs aufgedeckt bzw. bewiesen werden, hat der "überführte" Wettbewerbsgegner die hierfür entstandenen Kosten zu tragen, sofern diese angemessen sind. Bei einer auf ein bestimmtes Sachgebiet spezialisierten Detektei kann auch ein Tagessatz von 640 EUR und ein Gesamtbetrag von 11.520 EUR gerechtfertigt sein.
(OLG Koblenz vom 04.11.2003, Az. 14 W 720/03; Pressemitteilung des OLG Koblenz)
Überführung eines Beamten durch Privatdetektiv
Ist zum Nachweis eines Dienstvergehens die Einschaltung eines Privatdetektivs erforderlich, hat der durch die Ermittlung schließlich überführte Beamte die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Voraussetzung ist eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Beamten (hier 78 Stunden unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst innerhalb von drei Monaten) und die Notwendigkeit beispielsweise aus Gründen des Betriebsfriedens eine externe Person mit der Observation zu beauftragen.
(VGH Koblenz vom 16.09.2003, Az. 6 K 405/03; Praktiker Report Heft 12/2003, Seite 8.6)
Übereifrige Ladendetektive
Wird ein Kunde an der Ladenkasse von mehreren Ladendetektiven gewaltsam festgehalten, die daraufhin seine Taschen durchsuchen, ohne dass sich dabei der Diebstahlsverdacht bestätigt, so kann dem Kunden wegen Freiheitsentziehung und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. In einem solchen Fall verurteilte das Amtsgericht Regensburg den Ladeneigentümer zu einer Schmerzensgeldzahlung von allerdings nur 100 DM.
(AG Regensburg vom 05.02.1999, Az. 9 C 2783/98; NJW-RR 1999, 1402)
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